An wen soll der Einspruch einlegen werden
Der Einspruch kann alternativ beim Präfekten Siena (innerhalb von 60 Tagen) oder beim für den Ort, an dem der Verstoß stattgefunden hat, zuständigen Friedensrichter (innerhalb von 30 Tagen) eingelegt werden.
- Berufung an den Präfekten (Art. 203 Gesetzesdekret 30. April 1992 Nr. 285)
- Berufung an den Friedensrichter (Art. 204 bis des Gesetzesdekrets Nr. 285 vom 30. April 1992)